In den wilden Gärten stehen Umwelt- und Artenschutz an erster Stelle! Wir haben deshalb gemeinsam ein Konzept erarbeitet, wie wir in den Gärten der Natur so viel Lebensraum geben können wie möglich. Es gibt Empfehlungen wie jede einzelne* ihren Garten naturnah gestalten kann, beinhaltet aber auch verpflichtende Regelungen zum Naturschutz. Neben guter Naturschutzpraxis haben wir hier ganz besonders auch die Vorgaben der Umweltbehörden für die Verwendung unserer Fläche als vorgezogene Ausgleichsfläche nach §16 BNatSchG berücksichtigt. Durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung des „Freund*innenkreis der wilden Gärten e.V.“ und Beschluss der Gesellschafter*innen der „wilde Gärten GbR“, jeweils vom 30.04.2021, sind diese Prinzipien für alle Mitglieder (als Ordnung im Sinne §14 der Vereinssatzung) und für alle Pat*innen und Pächter*innen (als Maßgabe der Verpächterin im Sinne des §4 (4) des Pachtvertrages) verbindlich.

  1. Ökolandbau als Grundlage

Wir verpflichten uns der naturnahen Landnutzung. Wir setzen uns deshalb die Vorgaben des strengen Ökolandbau als Mindestvorgabe. Die Verwendung von mineralischem oder synthetischem Dünger, chemischen Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen und gentechnisch veränderter Sorten ist untersagt.

  1. Zurückdrängung invasiver Arten

Regionaltypische Sorten und Arten sind perfekt auf die örtlichen klimatischen und Bodenbedingungen angepasst und bilden zusammen wertvolle Artengemeinschaften. Wir wollen deshalb die Ansiedelung und Verbreitung von Pflanzen und Tieren, die eine Gefährdung für heimische Arten darstellen, vermeiden. Die Anpflanzung bzw. Ansiedelung von Arten, die auf der jeweils aktuellen “Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung” (EU-Verordnung 2016/1141) oder der “Liste der gebietsfremden invasiven Pflanzen der Schweiz” stehen, ist verboten. Bereits vorkommende Pflanzen dieser Listen wie auch andere invasive Arten, sind mit Nachdruck, aber stets mit naturverträglichen Mitteln, wie Mähen oder Rückschnitt, zurückzudrängen.

  1. Die Streuobstwiese

Streuobstwiesen sind die kleinen Regenwälder Europas. Bis zu 5000 Arten tummeln sich hier! Wir haben uns entschieden, dies als die primäre Landschaftsnutzung voranzutreiben. Eine Streuobstwiese zeichnet sich durch etwa 50-100 Hochstammbäume heimischer Sorten pro Hektar aus. Der erste Ast sollte dabei in einer Höhe von etwa 200 cm, aber mindestens 180 cm sein. Pro 800 m²-Teilfläche sind so mindestens 5 Hochstammobstbäume zu pflanzen und zu unterhalten und insgesamt maximal 10 Obstbäume möglich. Die Bäume sollten unregelmäßig und gleichmäßig über die Teilfläche verstreut sein, der Mindestabstand zwischen Bäumen beträgt in alle Richtungen 10m. Sollte ein Hochstammobstbaum absterben, ist ein geeigneter Hochstamm nachzupflanzen. Unterhalb und zwischen den Bäumen sind andere Nutzungen, etwa offene Wildwiesen oder Beete möglich, solange sie den Wurzelraum nicht negativ beeinträchtigen.

  1. Offenland als Hauptlebensraum

Offene Wildwiesen sind wichtige und durch intensive Landnutzung selten gewordene Lebensräume für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Deshalb verpflichten wir uns mindestens 80% der Flächen offen zu halten. Etwa 10% des Gesamtgrundstücks wird mit einem geschlossenen Heckendickicht-Biotop bepflanzt werden. Somit beschränkt sich die eigene Pflanzung von Büschen, Hecken und Sträuchern auf ca. 10% der Teilflächen (also etwa 80m2 pro 800m²). Die restliche Fläche ist als Magerrasen, Wildkräuterwiese oder in Teilbereichen als Beet offen zu halten.

  1. Lebensraum Trocken- bzw. Magerrasen

Trocken- und Magerrasen gehören zu den gefährdetsten Lebensräumen Europas und auch die Heimat der auf unserem Grundstück vorkommenden besonders und streng geschützten Zauneidechse. Deshalb sind mindestens 30% der Fläche, also etwa 240m² pro 800m², als sandiger Trocken- und Magerrasen anzulegen und zu pflegen.

  1. Acker- und Beetflächen

Nutzpflanzungen, Äcker und Beete dürfen maximal 20% des Gesamtgrundstücks (also etwa 2000m²) und höchstens 50% der Teilflächen (also etwa 400m² pro 800m²) einnehmen. Nachbarflächen sind dabei in der Berechnung zu berücksichtigen. Es sind stets die Richtlinien des strengen Biolandbaus (etwa Naturland, Bioland) zu befolgen!

Viele Zierpflanzen tragen zwar schöne Blüten sind aber frei von Nährmöglichkeiten etwa für Insekten. Deshalb wollen wir nur solche Sorten auszuwählen, die als gute Bienen- und Insektenweide dienen.

  1. Lebensraum Wildkräuterwiese

Die restliche Fläche ist als naturnahe Wildkräuterwiese zu gestalten, das derzeit vorkommende Land-Reitgras versuchen wir dafür zurückzudrängen. Die Rasen- und Wiesenflächen sind deshalb 2 bis 3 Mal jährlich zu mähen und auszuhagern (Entfernen des Mahdguts, z.B. auf den Komposthaufen), etwa Ende Mai/ Anfang Juni und Juli/August, ggf. dritte Mahd September/Oktober. Um den unnötigen Tod von Reptilien und Insekten zu vermeiden sind behutsame Mäharten zu wählen, etwa möglichst mit Balkenmähern oder Freischneidern (eingeschränkt, nur wenn nötig und nur mit Messer oder biologisch abbaubarem Faden, etwa „Oregon Biotrim“). Das Mulchen ist untersagt, Trommel-, Scheiben- und Sichelmäher so irgendmöglich zu vermeiden. Es sollte nie die gesamte Fläche in einem Durchgang gemäht, sondern immer mindestens 30% der Fläche als Refugium für Insekten und andere Wiesenbewohner stehengelassen werden. Außerdem sollte das gemähte Material nicht sofort abtransportiert werden, sondern ein paar Tage lang auf der Fläche trocknen (dabei ggf. wenden), damit z. B. Raupen vom Mähgut entkommen können und krautige Pflanzen aussamen können.

  1. Rückzugsorte für Tiere

Lehm, Sand-, Steinhaufen und Steinmauern dienen Insekten und Reptilien als Rückzugsort; sie dürfen nicht entfernt werden oder durch Umgestaltung in ihrer Funktion für den Artenschutz eingeschränkt werden.

  1. Bodenfunktion erhalten

Die natürliche Bodenfunktion ist zu schützen; es ist deshalb untersagt den Boden, auch partiell oder punktuell, zu versiegeln oder großflächig umzubrechen.

  1. Beachtung der Schutz- und Schonzeiten

Die Schutz- und Schonzeiten der Wildpflanzen- und -Tiere sind zu beachten. Dies bedeutet insbesondere:

  1. Keine Bodenarbeiten (z.B. Austausch, Aufschüttungen, Umbruch, flächige Umgrabungen, größerer Aushub) im Zeitraum 1.6. bis 31.3. (Zauneidechse)
  2. Kein Rückschnitt (inklusive Abholzung) von Bäumen, Sträuchern oder Büschen im Zeitraum 1.3. bis 30.9. (Brutvögel)
  3. Hunde sind stets anzuleinen. Ausnahmen sind nur in Einzelfällen möglich, so sichergestellt ist, dass Schutz und Ruhe von wildlebenden Tieren (insbesondere (bodenbrütende) Vögel und Insekten) nicht gestört wird.

Die wilden Gärten sind Proof-of-Concept wie sich grundsätzlich die Bedürfnisse der Natur und der Bewohner*innen einer Metropolregion gleichzeitig und gemeinsam voran bringen lassen und sich gegenseitig bereichern. Wir wollen nicht 1 wilden Garten, wir wollen viele! Lasst uns daran gemeinsam Arbeiten.