§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freund*innenkreis der wilden Gärten“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Verein ist in Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Naturschutz, Landschaftspflege, des Tierschutzes und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Kunst und Kultur-, Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

  • das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,
  • die Errichtung und Pflege von Natursschutzvorhaben insbesondere durch die vorübergehende oder dauerhafte Umwandlung von brachliegenden Flächen in naturnahe Gärten,
  • das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, 
  • die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens in der allgemeinen Bevölkerung und insbesondere unter der Jugend,
  • die Konzeption, Planung und Durchführung von Bildungs- und Beteiligungsangeboten, die Förderung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten und Forschungen zu den Zielen des Vereins,
  • die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Einzelheiten sind in der Kassenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassunggeregelt.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen, die sich in besonderer Weise dem Vereinsziel verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.3. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, ein Verstoß gegen die Zwecke, Ziele und das Bekenntnis des Vereins, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.Dem betroffenen Vereinsmitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Der Vorstand kann Ehrenmitgliedern ohne Angabe von Gründen die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ehrenmitglieder, die vor Ernennung zum Ehrenmitglied nicht schon Vereinsmitglieder waren, verlieren dadurch auch ihre Vereinsmitgliedschaft. Gegen eine solche Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, die auch zu einem Verlust der Vereinsmitgliedschaft führt, steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die jeweils gültige Kassenordnung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

die Lokal- und Arbeitsgruppen

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Möglichst im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail oder ähnlichen schriftlich-elektronischen Verfahren unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mailadresse bzw. elektronische Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • zwei Vorstandsmitgliedern im Sinne des §29 BGB (Intendanz). Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt. Mitglieder der Intendanz werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wenn ein Mitglied er Intendanz ausscheidet, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmen, das bis zur nächsten regulären Vorstandswahl mit Stimmrecht an allen Vorstandssitzungenteilnehmen kann.
  • weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (Kuratorium), die von der Intendanz, Mitgliederversammlung oder Lokal- und Arbeitsgruppen bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet ein Vereinsorgan.  Das Kuratorium kann von der Intendanz oder der Mitgliederversammlung in seiner Entscheidungskompetenz dahingehend beschränkt werden, dass es kein Stimmrecht hat oder eine gegenüber der Intendanz geringere Stimmgewichtung. Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandsmitglieder im Sinne des §29 bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 13 Lokal- und Arbeitsgruppen

Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner, auch dauerhafter, oder örtlich beschränkter Vorhaben können der Vorstand, die Mitgliederversammlung oder gemeinsam mindestens 10 Mitglieder Lokal- und Arbeitsgruppen einrichten. In den Lokalgruppen wird an der Erreichung der Vereinsziele in örtlichen Vorhaben gearbeitet. Die Lokal- und Arbeitsgruppen sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Eine Lokal- oder Arbeitsgruppe kann nur nach Abstimmung mit dem Vorstand an die Öffentlichkeit treten.

Eine Lokal- oder Arbeitsgruppe kann aufgelöst werden, wenn der Vorstand oder die Mitgliederversammlung dieses bestimmt.

§ 14 Ordnungen

Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die Vereinsorgane, insbesondere der Vorstand und die Mitgliederversammlung, zuständig.

Ordnungen und Richtlinien, insbesondere solche, die von der Mitgliederversammlung erlassen wurden, sind für die Gliederungen und die Mitglieder bindend.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Deutschen Naturschutzring e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Anlagen:

  1. Beitragsordnung
  2. 10 Naturprinzipien
  3. Mitgliedsantrag